Rechtsanwälte Arbeitsrecht in Landkreis Rhein-Kreis Neuss
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Datenbank für Rechtsanwälte Arbeitsrecht

Hier finden Sie Anwälte für Arbeitsrecht in Landkreis Rhein-Kreis Neuss!

DormagenGrevenbroichJüchenKaarstKorschenbroichMeerbuschNeussRommerskirchen

Rechtsanwälte: Arbeitsrecht (Schwerpunkt) Anwaltsbüro Wagner

Dorfstr. 26

40667 Meerbusch

Tel.: 02132 13773-0

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Rechtsanwälte: Arbeitsrecht (Schwerpunkt) Maren Beke Berghoff

Lindenstr. 18

41515 Grevenbroich

Tel.: 02181 238833

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Rechtsanwälte: Arbeitsrecht (Schwerpunkt) J. Brauneck

Kanalstr. 6

41460 Neuss

Tel.: 02131 181940

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Rechtsanwälte: Arbeitsrecht (Schwerpunkt) Volker Esser

41472 Neuss

Tel.: 02131 957540

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Rechtsanwälte: Arbeitsrecht (Schwerpunkt) Frommen & Geerkens

Drususallee 84

41460 Neuss

Tel.: 02131 277123

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Anwälte Arbeitsrecht in/im Rhein-Kreis Neuss

Im deutschen Arbeitsrecht sind die rechtlichen Grundlagen zum Vertragsverhältnis zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, dem sogenannten Individualarbeitsrecht, und zwischen Koalitionen oder Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, dem kollektiven Arbeitsrecht, festgelegt.

Grundlage des Arbeitsrechts in/im Rhein-Kreis Neuss

Die Grundlage des Arbeitsrecht in/im Rhein-Kreis Neuss bildet der Arbeitsvertrag, dem arbeitsrechtliche Regulierungen durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, nationale Gesetze und Verordnungen sowie EU-Richtlinien und -verordnungen zugrundeliegen.

Vertragspartner im Arbeitsrecht

Vertragspartner im Arbeitsrecht sind der Arbeitgeber auf der einen und der Arbeitnehmer auf der anderen Seite. Der Arbeitgeber kann sowohl natürliche als auch juristische in/im Rhein-Kreis Neuss Person sein. Arbeitnehmer sind Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst des Arbeitgebers zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit verpflichtet sind.

Bei den Arbeitnehmern unterscheidet man zwischen Arbeitern und Angestellten in/im Rhein-Kreis Neuss, obwohl keine wesentlichen arbeitsrechtlichen oder betriebsverfassungsgesetzlichen Unterschiede bestehen und nur bei einigen Tarifverträgen eine Differenzierung, z.B. bei den Kündigungsfristen, vorgenommen wird.

Bei leitenden Angestellten handelt es sich um eine Sondergruppe, für die besondere Regeln im Kündigungsschutz gilt. Keine arbeitsrechtlichen Besonderheiten gelten für Aushilfen und geringfügig Beschäftigte, für die es jedoch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Erleichterungen gibt.

Beamte in/im Rhein-Kreis Neuss gelten nicht als Arbeitnehmer, da ihre Arbeitsbedingungen dem Beamtenrecht unterliegen, das Bestandteil des Verwaltungsrechts ist.